Pastorale Verbindung der Kirchengemeinden Apostel und Lengder Burg

03. November 2024
Weg im Herbst (Foto: L. Heinke)
Weg im Herbst (Foto: L. Heinke)

Wie bekannt sieht der Stellenplan des Kirchenkreises Göttingen-Münden für unsere Gemeinde Lengder Burg für 2024 keine Pastorenstelle vor. Für die Apostel-Kirchengemeinde steht nach der Verabschiedung von Pastor Gerdes ebenfalls keine Stelle mehr im Stellenplan.

Dazu muss man wissen, dass in beiden Gemeinden auch in der Vergangenheit keine ganze Stelle zur Verfügung stand.

Für 2025 ist für unsere Gemeinde Lengder Burg wieder eine volle Stelle mit Dienstsitz im Pfarrhaus in Groß Lengden vorgesehen. Die Apostel- Kirchengemeinde in Gleichen wird aus dieser Pfarrstelle mitversorgt. Die Inhaberin / der Inhaber dieser Stelle ist allerdings mit 25% der Stellenanteile auch für den Dienst in St. Martin Geismar vorgesehen, diese 25% werden intern unter den Pfarrstellen Lengder Burg und Diemarden Reinhausen aufgeteilt

Zur Apostel-Kirchengemeinde gehören folgende Kirchen: St. Bartholomäus in Beienrode, St. Urban in Benniehausen, St. Pancratii in Gelliehausen, St. Johannes in Kerstlingerode, St. Marien in Rittmarshausen sowie die Kirche in Wöllmarshausen, die anstehenden Aufgaben für den Stelleninhaber / die Stelleninhaberin sind also auch räumlich eine Herausforderung.

Teile der Kirchenvorstände Apostel und Lengder Burg haben deshalb auch eine gemeinsame Stellenausschreibung erarbeitet, die dieser Tage den Kirchenkreisvorstand passieren muss, bevor sie veröffentlicht werden kann. Damit sie als gemeinsame Ausschreibung erscheinen kann muss allerdings eine Zusammenarbeit der beiden Gemeinden auch formal gesichert werden. Dies geschieht durch eine pfarramtliche Verbindung, wie sie in der Kirchengemeindeordnung festgelegt ist (siehe rechte Spalte). Dem Kirchenkreisvorstand liegen deshalb Beschlüsse der beiden KV vor, die eine solchen pfarramtliche Verbindung einzurichten.

Überlegungen zur weiteren Zusammenarbeit, zur Koordinierung von Gottesdienstterminen, zur Organisation der Bewerbungsgespräche und weiterer Fragen der Zusammenarbeit treffen sich die KV aus beiden Gemeinden ein weiteres Mal am 6.11. in Kerstlingerode.

 

Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden
Ev.-luth. Landeskirche Hannovers :12 F Regionalgesetz (RegG)

§ 3 Allgemeines

( 1 ) 1 Für mehrere Kirchengemeinden kann ein gemeinsames Pfarramt gebildet werden. 2 Innerhalb dieser pfarramtlichen Verbindung sind alle errichteten Pfarrstellen gemeinsame Pfarrstellen der beteiligten Kirchengemeinden. 3 Im Übrigen bleiben die pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden rechtlich und in der Gestaltung ihrer Arbeit selbstständig. 
(2 ) Soweit innerhalb einer pfarramtlichen Verbindung Pfarrstellen unter einem Patronat stehen, sind die Bestimmungen des Kirchengesetzes über Patronate (Patronatsgesetz) zu beachten.
( 3 ) Über die Herstellung und Aufhebung einer pfarramtlichen Verbindung entscheidet der Kirchenkreisvorstand nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsgesetz – FAG).

§ 4 Rechtsfolgen der pfarramtlichen Verbindung

( 1 ) 1 Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, so können deren Kirchenvorstände zu gemeinsamen Beratungen zusammentreten. 2 Über Angelegenheiten, die das gemeinsame Pfarramt betreffen, beschließen sie nach Maßgabe der Kirchengemeindeordnung gemeinsam.
( 2 ) 1 Die Mitglieder des gemeinsamen Pfarramtes sind Mitglied kraft Amtes in den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zu ihrem Pfarrbezirk gehören. 2 Die allgemeinen Bestimmungen über die Übertragung von Aufgaben in anderen Kirchengemeinden bleiben unberührt. 3 Abweichend von Satz 1 kann der Kirchenkreisvorstand festlegen, dass bestimmte Pastorinnen oder Pastoren anstelle einer Mitgliedschaft nur ein Teilnahmerecht besitzen. 4 Jedem beteiligten Kirchenvorstand muss jedoch mindestens ein Mitglied kraft Amtes angehören.